
Energetische Inspektion
Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach §74 GEG, u.a. von Klimaanlagen mit einer Nennleistung (Kältebedarf) von mehr als 12 Kilowatt.
Nach den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes sind Betreiber von Lüftungs-/Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung größer als 12 kW mindestens alle 10 Jahre verpflichtet, mit einer energetischen Inspektion den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter dem Aspekt der Energieeffizienz zu überprüfen.
Dabei sollen die installierten Leistungen und Luftvolumenströme hinsichtlich der aktuellen Nutzungsanforderungen auch unter Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien bewertet werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude. Unter anderem soll so Energie bei der Wärme- und Kälteregulierung von Gebäuden eingespart werden.
Vorgehensweise
Zunächst werden ausschließlich Untersuchungen nach den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes §74 sowie dem Leitfaden der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (‚Energetische Inspektion von Klimaanlagen‚) umgesetzt.
Sollten wider Erwarten deutliche Abweichungen von den vorgegebenen Sollwerten festgestellt werden, kann sich die Notwendigkeit für weitere, detailliertere Untersuchungen und Messungen ergeben.
Inspektion im Detail
Zur Beurteilung werden folgende Untersuchungsschritte durchgeführt:
- Einsichtnahme in die Anlagendokumentation, Planungsunterlagen, Wartungs- und Inspektionsprotokolle
- Stichprobenartige Analyse der ermittelten Auslegungs-, Berechnungsparameter und Vergleichswerte
- Gegenüberstellung und Bewertung des Volumenstroms und der Kälteleistung mit der derzeitigen Nutzung anhand von überschlägigen Berechnungen
Haben Sie Fragen zu Zeit- und / oder Personellen Aufwendungen Ihrerseits? Wir beantworten Ihre Fragen gerne.
Benötigte Unterlagen
Um die Inspektion Ihrer installierten Klimaanlage/n oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage/n effizient und reibungslos durchführen zu können, sollten folgende technische Unterlagen zur anlagenspezifischen Betrachtung verfügbar sein:
- Steuerungsschema
- Angaben zu Solldaten (Volumenstrom, Solltemperaturen, Filterung, Sollbetriebszeiten, Daten zu Einzelkomponenten
- Unterlagen über den Aufbau der einzelnen RLT-Anlage
- Festlegungen der Randbedingungen
- GLT-Listen der Regelgruppen in Papierform
- Wartungs- und Prüfprotokolle
Hinweis: Sollten die notwendigen Unterlagen nicht vollständig vorhanden sein, teilen Sie uns das bitte unbedingt vor Ihrem Prüftermin mit!
Wen betrifft die Energetische Inspektion?
Der Gesetzgeber definiert folgende Vorgaben:
Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen. (Quelle)
Die „genannten Zeiträume“ verhalten sich dabei wie folgt (§76 GEG):
Eine Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr (nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile) durchzuführen. Eine wiederkehrende Prüfung ist anschließend spätestens alle 10 Jahre durchzuführen.
Übrigens: Für Anlagen, die zum 01. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt waren und noch nicht inspiziert wurden, ist der späteste Zeitpunkt einer Prüfung der 31.12.2022 gewesen!
Kurzüberblick
Das Wichtigste zur energetischen Inspektion im Überblick:
Prüfung (GEG §74) | Benötigte Unterlagen | Gewünschte Unterlagen |
Klimaanlagen, Kältebedarf größer 12kW | Anlagendokumentation Planungsunterlagen Wartungs- und Inspektionsprotokolle |
Lüftungsschemata Gerätekarte Gebäudeleittechnik |
Dokumentation | Berechnung | Maßnahmen |
Bericht in Datei- und Papierform | Berechnung Effizienzkennwert | Erstellung Maßnahmenkatalog |
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