Lüftungsanlagen

Rauch- und Wärme­abzugs­anlagen (RWA)

Wann muss geprüft werden?

Die Prüfung z.B. in Bayern nach Sicherheitsanlagenprüfverordnung (SPrüfV) von

  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
  • Rauchableitungen
  • Entrauchungsanlagen

ist vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen.

Nach Sicherheitsanlagenprüfverordnung ist die Prüffrist der wiederkehrenden Prüfung 3 Jahre nach der Erstprüfung.

 

Grundlagen

Die baurechtlichen Grundlagen ermitteln sich aus Bauordnung, Baugenehmigung und dem gültigen Brandschutznachweis. Wir prüfen die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit und bescheinigen diese, wenn keine baurechtlichen Mängel vorliegen. Diese Prüfbescheinigung heisst in Bayern Anlage 16, welches als offizielles Dokument vom Bauherren bzw. Betreiber der Baubehörde auf Verlangen vorgelegt werden muss.

 

Unsere Leistung

Sie erhalten die Anlage 16 von uns in elektronischer oder schriftlicher Form. Diese müssen Sie mindestens 5 Jahre lang aufbewahren. Auf Wunsch erhalten Sie von uns eine automatische Erinnerung für die wiederkehrende Prüfung.

Infovideo

(Test einer Rauchabzugsklappe)

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Beispielgrafiken

Wirkungsweise einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) im Brandfall

Weiterführende Informationen:

Weitere Informationen zu den Gesetzestexten finden Sie u.a. unter www.gesetze-bayern.de

Die Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen finden Sie hier als PDF-Download: SPrüfV

Die Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 SPrüfV, § 24 PrüfVBau) finden Sie hier als PDF-Download: Anlage 16

Prüfungen - Menschlich, Kompetent, Vollständig

Lüftungsanlagen für Ex-Bereiche

Lüftungsanlagen für Ex-Bereiche (explosionsschutzgefährdete Bereiche) sind seit dem 01. Juni 2015 jährlich wiederkehrend zu prüfen.


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Brandschutzklappen

Die Prüfung von Brandschutzklappen sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend in den jeweiligen Technischen Prüfverordnungen (z.B. SPrüfV) hinterlegt.


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Brand­schutz­türen und -tore & Fest­stell­anlagen

Die Prüfung der Brandschutztüren und -tore & Feststellanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend in den jeweiligen Technischen Prüfverordnungen (z.B. SPrüfV) hinterlegt.


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