Gewerbliche Lüftungsanlage, Filter

Prüfung von Lüftungsanlagen

Prüfung von Lüftungsanlagen nach SPrüfV (Bayern) in Versammlungsstätten, Tiefgaragen, Krankenhäusern, Apotheken und weiteren Bereichen.

Rechtliche Grundlage:

(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach §1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:

1. Lüftungsanlagen, […]

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage doer der sicherheitstechnischen Anlagen udn Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfung) durchführen zu lassen.

Auszug SPrüfV 2, Fasstung: 01.012008

Umfang der Prüfung

Gemäß Sicherheitsanlagenprüfverordnung (SPrüfV) beinhaltet die Prüfung Ihrer Lüftungsanlagen folgende Aspekte:

  • Aufnahme der technischen Daten der RLT-Anlage
  • Feststellung und Beurteilung von Funktionen der Lüftungsanlage

Im Anschluss erstellen wir den entsprechenden Prüfbericht sowie eine Prüfbescheinigung nach §2 Abs. 1 SPrüfV, §24 PrüfVBau, wenn die Mängelfreiheit der RLT-Anlage festgestellt werden kann.

Grundlage der Prüfung

Als Grundlage für die Überprüfung von RLT-Anlagen sind die Bayerische Bauordnung, die Vorordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen vom 03.08.2001 sowie Baugenehmigung und Brandschutzgutachten heranzuziehen.

Berichtserstellung

Wir fertigen für Sie einen Prüfbericht in 1-facher Ausfertigung an und übergeben diesen an Sie. Wird Mängelfreiheit festgestellt, erhalten Sie außerdem die von uns erstellte Prüfbescheinigung nach §2 ABs. 1 SPrüfV, §24 PrüfVBau.

In der folgenden Tabelle finden Sie die wichtigsten Informationen zur Prüfung nach SPrüfV von Lüftungsanlagen im Überblick:

 

Prüfung (SPrüfV) Benötigte Unterlagen Dokumentation
Lüftungs­anlagen
Ver­sammlungs­stätten
Garargen­stell­platz­verordnung
Verkaufs­stätten­verordnung
Bau­genehmigung
Brand­schutz­nachweis
Bescheinigung Brand­schutz I bzw. II
Anlage 11 bzw. 12 mit Prüf­bericht
Bericht in Datei- und Papierform
Gewünschte Unter­lagen Prüf­ergebnis ohne Mängel
Lüftungs­schemata
Geräte­karte
Pläne
Anlage 16 in Datei- und Papier­form

Prüfungen - Menschlich, Kompetent, Vollständig

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Rauchableitungen und Entrauchungsanlagen sind z.B. in Bayern vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen.


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Brandschutzklappen

Die Prüfung von Brandschutzklappen sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend in den jeweiligen Technischen Prüfverordnungen (z.B. SPrüfV) hinterlegt.


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Brand­schutz­türen und -tore & Fest­stell­anlagen

Die Prüfung der Brandschutztüren und -tore & Feststellanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend in den jeweiligen Technischen Prüfverordnungen (z.B. SPrüfV) hinterlegt.


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