
Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger
Prüfsachverständige sind eigenverantwortlich tätig und müssen unabhängig sein. Sie unterliegen keiner fachlichen Weisung wie z.B. durch eine Prüforganisation. Außerdem muss eine anstehende Prüfung durch die Sachverständige bzw. den Sachverständigen selbst durchgeführt werden.
Zur eigenen Person:
Frau Dipl.-Ing. (FH) Alexandra Herrmann ist als Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen seit über 10 Jahren tätig.
Quelle: Auszug aus der 2. PrüfVBau §2 (Fassung 29.11.2007)
(2) 1 Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bayerischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. 2 Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.“
Auszug aus der SPrüfV § 2 Prüfungen (Fassung 01.Januar 2008)
(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden: 1. Lüftungsanlagen, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel- Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.“
Wichtige Information für Sie:
Ein baurechtliches Dokument der Prüfung wird gefordert. Bei Mangelfreiheit wird Anlage 16 nach SPrüfV ausgestellt.
Unsere Leistungen als Prüfsachverständige
Prüfung nach SPrüfV |
Notwendige Unterlagen |
Gewünschte Unterlagen |
Dokumentation |
Rauchableitungen / Rauchabzug / Rauch- Wärmeabzugsanlagen Elektrisch / Pneumatisch / Maschinell |
Baugenehmigung | Produktunterlagen |
Bericht in Datei- und Papierform Bei Prüfung ohne Mangel Anlage 16 in Datei- und Papierform |
Brandschutznachweis | Pläne | ||
Bescheinigung Brandschutz I bzw. II Anlage 11 bzw. 12 mit Prüfbericht | |||
Vorteile | Unterlagen zusammengeführt | Übersicht vorhanden | Prüfergebnis erhalten |
Qualität | Unterlagen vorhanden | Status gesichert | Qualitätsmanagement eingehalten |